EU-Binnenmarkt

Europäische Union
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Letzte Aktualisierung am 25. Dezember 2023

Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame Binnenmarkt der EU-Mitgliedstaaten und existiert unter diesem Namen offiziell seit dem 1.1.1993. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums war der europäische Binnenmarkt 2009 mit der Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten der größte gemeinsame Markt der Welt.

Der EU-Binnenmarkt ist ein Bereich ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass innerhalb dieses Gebiets Unternehmen und Einzelpersonen Handel treiben, investieren, arbeiten und sich frei bewegen können.

Diese Länder gehören zum EU-Binnenmarkt

Die Länder, die zum EU-Binnenmarkt gehören, umfassen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zum April 2023 gehören dazu:

  1. Belgien
  2. Bulgarien
  3. Dänemark
  4. Deutschland
  5. Estland
  6. Finnland
  7. Frankreich
  8. Griechenland
  9. Irland
  10. Italien
  11. Kroatien
  12. Lettland
  13. Litauen
  14. Luxemburg
  15. Malta
  16. Niederlande
  17. Österreich
  18. Polen
  19. Portugal
  20. Rumänien
  21. Schweden
  22. Slowakei
  23. Slowenien
  24. Spanien
  25. Tschechien
  26. Ungarn
  27. Zypern

Zusätzlich zu den EU-Mitgliedstaaten umfasst der EU-Binnenmarkt auch einige EFTA-Staaten (Europäische Freihandelsassoziation) wie Norwegen, Island und Liechtenstein durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Schweiz ist zwar Teil der EFTA, aber nicht Teil des EWR; sie hat jedoch über bilaterale Verträge einen ähnlichen Zugang zum EU-Binnenmarkt.

Die vier Grundfreiheiten


Vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des EU-Binnenmarktes. Seine Rechtsgrundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

  • Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten wird nicht eingeschränkt.
  • Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV.
  • Diese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen darf.
  • Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten. Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch Beschränkungen möglich sind.

Fazit

Der EU-Binnenmarkt, auch bekannt als Binnenmarkt der Europäischen Union, ist ein einheitlicher Markt, der die 27 EU-Mitgliedstaaten umfasst. Er ermöglicht den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen innerhalb dieses Gebiets. Ziel des Binnenmarktes ist es, Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedsstaaten abzubauen und eine effizientere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft zu fördern.