
Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame Binnenmarkt der EU-Mitgliedstaaten und existiert unter diesem Namen offiziell seit dem 1.1.1993. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums war der europäische Binnenmarkt 2009 mit der Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten der größte gemeinsame Markt der Welt.
Die vier Grundfreiheiten
Vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des EU-Binnenmarktes. Seine Rechtsgrundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten wird nicht eingeschränkt.
- Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV.
- Diese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen darf.
- Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten. Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch Beschränkungen möglich sind.